Wie in den vorausgehenden Artikeln bereits erwähnt, ist die faschistoide Ermächtigung zur Totalherrschaft der Regierung über die Bevölkerung verfassungswidrig. Es lag nie eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vor und die milde Epidemie im Frühjahr ist lange vorbei. Das RKI beendete die Epidemie Mitte Mai, die Regierung aber führte sie weiter fort, da sie sich selbst laut neuem Infektionsschutzgesetz, ohne Kriterien für eine Epidemie von nationaler Tragweite zu definieren, zum Ausrufen und Beenden einer Epidemie nationaler Tragweite ernannt hat. Siehe auch mein Artikel Faschismus im Gewand der Demokratie
Diese Tatsachen stellen jetzt auch zwei Rechtsgutachten fest, die von der FDP und den Grünen in Auftrag gegeben worden sind:
"Dem Deutschen Bundestag standen bei Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite keine rechtlichen Kriterien zur Seite und es stehen ihm auch für die Beurteilung des Fortbestehens einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite keine rechtlichen Kriterien zur Verfügung.”
“Eingedenk der Tatsache, dass die Rechtsgrundlage nicht nur wegen ihrer Unbestimmtheit verfassungswidrig ist, sondern eine Reihe von schweren verfassungsrechtlichen Defiziten aufweist, ist die Aufhebung unverzüglich vorzunehmen.“
Die Verfassungswidrigkeit resultiert u.a. aus den Verstössen gegen Art. 83 GG, Art. 80 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG. “Außerdem sind die Grenzen der Ermächtigung nicht „eindeutig“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundsverfassungsgerichts – siehe BVerfGE 8, 155 (171).”
"Gemäß Art. 80 Abs. 1 S. 1 GG können Gesetze zum Erlass von
Rechtsverordnungen ermächtigen, wenn sie gemäß Art. 80 Abs. 1
S. 2 GG Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung
bestimmen. Art. 80 Abs. 1 GG steht im historischen Kontext der
„leidvollen Er-fahrungen deutscher Verfassungsentwicklung“4und fungiert
als „bereichsspezifische Konkretisierung des Rechtsstaats-,
Gewaltenteilungs-[...] und Demokratieprinzips“5. Er sollte „der
‚Ermächtigungsgesetzgebung‘ einen Riegel vorschieben und eine
geräuschlose Verlagerung der Rechtsetzungsmacht auf die Exekutive
sowie die damit verbundene Veränderung des
Verfassungssystems verhindern.“6Das Parlament darf sich aus diesem
Grunde, so das Bundesverfassungsgericht, nicht „durch eine
Blankoermächtigung an die Exekutive seiner Verantwortung für die
Gesetzgebung entledigen und damit selbst entmachten."
Hier geht es zu den vollständigen Gutachten: Prof Kingreen
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