Donnerstag, 26. März 2020

Giorgio Agamben: Ausnahmezustand

"Zu dem, was eine Definition des Ausnahmezustands schwierig macht gehört zweifellos seine enge Beziehung zum Bürgerkrieg, Aufstand und Widerstandsrecht. Weil der Bürgerkrieg das Gegenteil des Normalzustands ist, befindet er sich hinsichtlich des Ausnahmezustands - als der unmittelbaren Antwort der Staatsgewalt auf schwerste innere Konflikte - in einer Zone der Unentscheidbarkeit. Im Laufe des 20. Jahrhunderts konnte man etwa jenem paradoxen Phänomen begegnen, das wirkungsvoll als "legaler Bürgerkrieg" definiert wurde (Schnur). Nehmen wir etwa den Fall des Nazistaats. Kaum hatte Hitler die Macht ergriffen, (oder, wie man genauer sagen müsste, kaum hatte man ihm die Macht anvertraut), da erließ er am 28. Februar 1933 die Notverordnung "zum Schutz von Volk und Staat", die alle Artikel der Weimarer Verfassung, die sich auf die individuellen Freiheitsrechte bezogen, außer Kraft setzte. Die Notverordnung wurde nie widerrufen, so daß man das Dritte Reich vom juristischen Standpunkt aus als Ausnahmezustand bezeichnen kann, der sich zwölf Jahre lang hinzog." (Giorgio Agamben, Ausnahmezustand, edition suhrkamp, S.8)


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